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   BVerwG, 29.11.1973 - II C 14.73   

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BVerwG, 29.11.1973 - II C 14.73 (https://dejure.org/1973,1721)
BVerwG, Entscheidung vom 29.11.1973 - II C 14.73 (https://dejure.org/1973,1721)
BVerwG, Entscheidung vom 29. November 1973 - II C 14.73 (https://dejure.org/1973,1721)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Beamten auf Freizeitausgleich für geleistete erhebliche Mehrarbeit - Leistung erheblicher Mehrarbeit durch einen Arzt an einem Universitätsklinikum - Die wöchentliche Arbeitszeit eines Arztes an einem Universitätsklinikum - Anrechnung der Nachtdienste und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 1974, 600
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 10.12.1970 - II C 45.68

    Anspruch von Beamten auf Freizeitausgleich - Dienstbefreiung von Beamten wegen

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1973 - II C 14.73
    Daß diese Wortfolge sich nur auf die Zeit und nicht auf den Umfang der Dienstbefreiung bezieht, hat der erkennende Senat bereits zu den entsprechenden Vorschriften des Bundesbeamtenrechts entschieden (vgl. BVerwGE 37, 21 [23]).

    Der erkennende Senat hat schon im Urteil vom 10. Dezember 1970 (BVerwGE 37, 21 [24 f.]) zu der mit § 78 Abs. 2 LBG NW (Fassung 1962) übereinstimmenden Vorschrift des § 72 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1802) - BBG - als Zweck des Freizeitausgleichs herausgehoben, daß er die Einhaltung der regelmäßigen Arbeitszeit jedenfalls im Gesamtergebnis gewährleisten soll.

    Der Gesetzgeber hat jedoch gleichwohl aus sozialen Erwägungen die Arbeitszeit für Beamte ungeachtet des herkömmlichen Grundsatzes, daß der Beamte seine volle Arbeitskraft dem Dienstherrn widmen muß (vgl. BVerfGE 21, 329 [BVerfG 11.04.1967 - 2 BvL 3/62] [345]; BVerwGE 41, 316 [319]), in Angleichung an die Verhältnisse der Arbeitnehmer festgesetzt (vgl. hierzu auch BVerwGE 37, 21 [25]).

    Den bei der Erfüllung des Anspruchs auf Freizeitausgleich sich ergebenden Schwierigkeiten dienstlicher Art kann der Dienstherr nach der im vorliegenden Falle maßgebenden Rechtslage - wie noch darzulegen sein wird - nur dadurch entgehen, daß er mit den Beamten, die erhebliche Mehrarbeit geleistet haben, als Ersatz für den Freizeitausgleich eine Geldentschädigung vereinbart (vgl. hierzu BVerwGE 37, 21 [25 ff.]).

  • BVerwG, 10.12.1970 - II C 53.68

    Anspruch auf Geldentschädigung des Widerrufsbeamten wegen erheblicher

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1973 - II C 14.73
    Das ergebe sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 1970 (BVerwGE 37, 31), in welchem alle denkbaren Anspruchsgrundlagen abgehandelt worden seien.

    Der erkennende Senat hat bereits in den Gründen seines Urteils vom 10. Dezember 1970 (BVerwGE 37, 31 ff.), auf welches das Berufungsgericht verwiesen hat, klargestellt, daß § 78 Abs. 2 LBG NW (Fassung 1962) einen Anspruch auf eine Geldentschädigung für geleistete Mehrarbeit nicht begründet, auch nicht für den Fall, daß die Erfüllung des Anspruchs auf Freizeitausgleich unmöglich ist.

    Da der Kläger sich schon hiernach nicht auf die "Aufopferung" als Rechtsgrundlage für seinen Zahlungsantrag berufen kann, kann der Senat davon absehen, die Darlegungen im Urteil vom 10. Dezember 1970 (BVerwGE 37, 31 [36]) darauf zu überprüfen, ob für den Aufopferungsanspruch eines Beamten gegen seinen Dienstherrn nach § 40 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.

  • BGH, 13.02.1956 - III ZR 175/54

    Verhältnis von Wehrdienstbeschädigung und 'Aufopferung'

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1973 - II C 14.73
    Der Aufopferungsanspruch setze einen Vermögensschaden voraus (zu vgl. BGHZ 20, 61 [68]).

    Auch braucht nicht erörtert zu werden, ob das von dem Kläger zu 8 erbrachte immaterielle Opfer - wie er anscheinend nunmehr geltend machen will - mittelbar Vermögens schaden zur Folge hatte und wie die bei Verneinung eines Vermögensschadens sich stellende Rechtsfrage zu entscheiden ist, ob immaterielle Opfer, die nicht zu mittelbaren Vermögensschäden führen, in Geld auszugleichen sind (vgl. hierzu BGHZ 20, 61 [68]; H.J. Wolff, Verwaltungsrecht I 8. Aufl., § 61 III S. 463).

  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

    Beamtinnenwitwer

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1973 - II C 14.73
    Der Gesetzgeber hat jedoch gleichwohl aus sozialen Erwägungen die Arbeitszeit für Beamte ungeachtet des herkömmlichen Grundsatzes, daß der Beamte seine volle Arbeitskraft dem Dienstherrn widmen muß (vgl. BVerfGE 21, 329 [BVerfG 11.04.1967 - 2 BvL 3/62] [345]; BVerwGE 41, 316 [319]), in Angleichung an die Verhältnisse der Arbeitnehmer festgesetzt (vgl. hierzu auch BVerwGE 37, 21 [25]).
  • BVerwG, 25.01.1973 - II C 87.65

    Verfassungsgemäßheit der Pflicht zur Ablieferung einer Nebentätigkeitsvergütung

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1973 - II C 14.73
    Der Gesetzgeber hat jedoch gleichwohl aus sozialen Erwägungen die Arbeitszeit für Beamte ungeachtet des herkömmlichen Grundsatzes, daß der Beamte seine volle Arbeitskraft dem Dienstherrn widmen muß (vgl. BVerfGE 21, 329 [BVerfG 11.04.1967 - 2 BvL 3/62] [345]; BVerwGE 41, 316 [319]), in Angleichung an die Verhältnisse der Arbeitnehmer festgesetzt (vgl. hierzu auch BVerwGE 37, 21 [25]).
  • BVerwG, 30.05.1972 - II C 39.70

    Dienstbefreiung als Ausgleich einer Mehrarbeit; Überstunden eines

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1973 - II C 14.73
    Eine hiervon abweichende Auffassung ließe sich allerdings rechtfertigen, wenn der hier maßgebende Wortlaut so gefaßt worden wäre wie der des § 36 Abs. 2 des Berliner Landesbeamtengesetzes in den Fassungen vom 1. März 1966 (GVBl. S. 531) und vom 1. Januar 1967 (GVBl. S. 26), der den Dienstherrn verpflichtete, bei Dienstleistung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienstbefreiung nur "in angemessenem Umfange" zu gewähren, also ausdrücklich nicht notwendig "Stunde um Stunde" (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Mai 1972 - BVerwG II C 39.70 - [Buchholz BVerwG 237.2 § 36 LBG Berlin Nr. 2]).
  • BVerwG, 29.07.2010 - 2 C 17.09

    Behinderung; Grad der Behinderung; Schwerbehinderter; gleichgestellte behinderte

    Wenn gleichwohl der Gesetzgeber aus sozialen und fürsorgerechtlichen Erwägungen die Arbeitszeit für Beamte weitgehend in Angleichung an die Verhältnisse der Arbeitnehmer festgesetzt hat, begründet dies keine Verpflichtung zur vollständigen Anpassung (vgl. hierzu Urteil vom 29. November 1973 - BVerwG 2 C 14.73 - Buchholz 237.7 § 78 LBG NW Nr. 2 m.w.N.; Beschlüsse vom 14. Oktober 1994 - BVerwG 2 NB 2.94 - a.a.O. und vom 30. Januar 2008 - BVerwG 2 B 59.07 - a.a.O.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2009 - 1 A 2655/07

    Anspruch eines bei der Berufsfeuerwehr tätigen Brandmeisters auf Gewährung eines

    vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2003 - 2 C 28.02 -, ZBR 2003, 383 (384 f.), und juris Rn. 23., und vom 29. November 1973 - II C 14.73 -, ZBR 1974, 258 (259); OVG Bremen, Beschluss vom 29. Mai 2008 - 2 B 182/08 -, juris Rn. 26.
  • BVerwG, 30.01.2008 - 2 B 59.07

    Keine Revisionszulassung - 42-Stundenwoche gilt in Hessen auch für

    Wenn gleichwohl die Gesetzgeber aus sozialen und fürsorgerechtlichen Erwägungen die Arbeitszeit für Beamte weitgehend in Angleichung an die Verhältnisse der Arbeitnehmer festgesetzt haben, begründet dies keine Verpflichtung zur vollständigen Anpassung (vgl. hierzu Urteil vom 29. November 1973 BVerwG 2 C 14.73 Buchholz 237.7 § 78 Nr. 2 m.w.N.; Beschluss des Senats vom 14. Oktober 1994 BVerwG 2 NB 2.94 a.a.O.; stRspr).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2009 - 1 A 2652/07

    Gewährung von Freizeitausgleich für Feuerwehrbeamte aufgrund der Überschreitung

    vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2003 - 2 C 28.02 -, ZBR 2003, 383 (384 f.), und juris Rn. 23., und vom 29. November 1973 - II C 14.73 -, ZBR 1974, 258 (259); OVG Bremen, Beschluss vom 29. Mai 2008 - 2 B 182/08 -, juris Rn. 26.
  • BVerwG, 14.10.1994 - 2 NB 2.94

    Beamtenrecht - Landesrechtliche Arbeitszeitverlängerung - Vereinbarkeit mit

    Wenn gleichwohl die Beamtengesetzgeber aus sozialen und fürsorgerechtlichen Erwägungen die Arbeitszeit für Beamte ungeachtet des Grundsatzes, daß der Beamte seine volle Arbeitskraft dem Dienstherrn widmen muß, bisher weitgehend in Angleichung an die Verhältnisse der Arbeitnehmer festgesetzt haben (vgl. hierzu Urteil vom 29. November 1973 - BVerwG 2 C 14.73 - m.w.N.), sind sie im Hinblick auf die verschiedenen Strukturprinzipien nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht gehindert, in dem hier vorliegenden Rahmen wieder davon abzuweichen.
  • BVerwG, 29.08.1975 - VII C 17.73

    Anspruch eines wissenschaftlichen Assistenten auf Lehrauftragsvergütung gegenüber

    Zur Zeit des Lehrauftrags und seiner Durchführung gab es aber eins Mehrarbeitsentschädigung noch nicht; die neuen Vorschriften haben die Rechtslage auch nicht rückwirkend geändert (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1973 - BVerwG II C 14.73 - [Buchholz 237.7 § 78 LBG NW Nr. 2]).
  • BVerwG, 02.11.1978 - 2 B 3.78

    Gemeindedirektoren - Kommunale Vertretungskörperschaften - Teilnahme an Sitzungen

    Die von der Beschwerde weiterhin aufgeworfene Frage nach der Anwendung der Grundsätze über den Aufopferungsanspruch rechtfertigt gleichfalls nicht eine Zulassung der Revision, da ein Rückgriff auf diesen Rechtsgrund jedenfalls dann ausscheidet, wenn die Entschädigungsvoraussetzungen spezialgesetzlich abschließend geregelt sind (Urteil vom 29. November 1973 - BVerwG 2 C 14.73 - [Buchholz 237.7 § 78 LBG NW Nr. 2]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.10.1975 - VI A 477/73
    (Vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.1970, BVerwGE 37, 21 u. Urt. v. 29.11.1973, ZBR 1974, 258 [259].).
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